§ 31 Bgld. SG 2005 Rückübereignung

Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann die Enteignete oder der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheidesder Enteignungsentscheidung bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen des § 28 zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich. Er erlischt, wenn die Enteignete oder der Enteignete dieses Recht nicht binnen eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Straßenerhalter bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheidesder Enteignungsentscheidung. Macht der Straßenerhalter glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Straßenerhalter nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Straßenerhalter eine angemessene, ein Jahr nicht überschreitende Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist unzulässig, wenn den Straßenerhalter an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes ein Verschulden trifft.

(2) Der BescheidDie Entscheidung über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Bei der Festsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG) bestimmt wurden, wenn sich das Nichtaufleben der abgegoltenen Nebenrechte nach der Rückübereignung als werterhöhend auswirkt. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheidesder Rückübereignungsentscheidung und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte und Pflichten des Enteigneten wieder hergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen.

(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.

(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung (Abs. 2) ist § 30 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Behörde zu veranlassen.

(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches nach Abs. 1 ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte zuvor rechtsverbindlich auf seinen Anspruch verzichtet. Für Schäden, die durch eine Veräußerung entgegen dieser Bestimmung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung (§ 1323 ABGB) zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2013

(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann die Enteignete oder der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheidesder Enteignungsentscheidung bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen des § 28 zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich. Er erlischt, wenn die Enteignete oder der Enteignete dieses Recht nicht binnen eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Straßenerhalter bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheidesder Enteignungsentscheidung. Macht der Straßenerhalter glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Straßenerhalter nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Straßenerhalter eine angemessene, ein Jahr nicht überschreitende Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist unzulässig, wenn den Straßenerhalter an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes ein Verschulden trifft.

(2) Der BescheidDie Entscheidung über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Bei der Festsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG) bestimmt wurden, wenn sich das Nichtaufleben der abgegoltenen Nebenrechte nach der Rückübereignung als werterhöhend auswirkt. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheidesder Rückübereignungsentscheidung und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte und Pflichten des Enteigneten wieder hergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen.

(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.

(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung (Abs. 2) ist § 30 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Behörde zu veranlassen.

(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches nach Abs. 1 ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte zuvor rechtsverbindlich auf seinen Anspruch verzichtet. Für Schäden, die durch eine Veräußerung entgegen dieser Bestimmung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung (§ 1323 ABGB) zu leisten.

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