§ 41 Bgld. SG 2005 Strafbestimmungen

Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen durch die straßenpolizeilichen Vorschriften zu ahndenden Tatbestand bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

entgegen einem Bescheid nach § 3 Abs. 7 unzulässige Behinderungen des Gemeingebrauches nicht beseitigt;

b)

als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer die im § 26 Abs. 1 angeführten Duldungspflichten vorsätzlich missachtet;

c)

amtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen oder gemäß § 26 angebrachte Wegweiser oder Markierungszeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt;

d)

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 4 Bauvorhaben im Straßenplanungsgebiet durchführt und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält;

e)

die Bauverbote des § 32 Abs. 1 erster und zweiter Satz bei der Errichtung von Anlagen nicht beachtet, sofern keine Zustimmung zur Ausnahme vom Bauverbot vorliegt, und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält;

f)

einen Bescheid gemäß § 32 Abs. 4 nicht befolgt;

g)

einen Bescheid gemäß § 33 nicht befolgt;

h)

gegen § 34 verstößt und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält, oder einen Bescheid gemäß § 34 Abs. 7 nicht befolgt;

i)

entgegen § 35 Anschlüsse von Straßen sowie Anschlüsse von Zu- und Abfahrten anlegt und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder gegen einen Bescheid gemäß § 35 Abs. 3 verstößt;

j)

entgegen § 36 einen Betrieb an einer Landesstraße errichtet und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält;

k)

entgegen § 37 Abs. 1 eine Straße gröblich verunreinigt oder beschädigt und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält;

l)

entgegen § 37 Abs. 2 Straßengrund unbefugt benutzt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2013

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen durch die straßenpolizeilichen Vorschriften zu ahndenden Tatbestand bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

entgegen einem Bescheid nach § 3 Abs. 7 unzulässige Behinderungen des Gemeingebrauches nicht beseitigt;

b)

als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer die im § 26 Abs. 1 angeführten Duldungspflichten vorsätzlich missachtet;

c)

amtliche oder vom Straßenerhalter angebrachte Vermessungsmarken oder für den Bau, die Erhaltung oder Benützung einer öffentlichen Straße erforderliche Zeichen oder gemäß § 26 angebrachte Wegweiser oder Markierungszeichen vorsätzlich entfernt oder beschädigt;

d)

entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 4 Bauvorhaben im Straßenplanungsgebiet durchführt und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält;

e)

die Bauverbote des § 32 Abs. 1 erster und zweiter Satz bei der Errichtung von Anlagen nicht beachtet, sofern keine Zustimmung zur Ausnahme vom Bauverbot vorliegt, und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält;

f)

einen Bescheid gemäß § 32 Abs. 4 nicht befolgt;

g)

einen Bescheid gemäß § 33 nicht befolgt;

h)

gegen § 34 verstößt und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält, oder einen Bescheid gemäß § 34 Abs. 7 nicht befolgt;

i)

entgegen § 35 Anschlüsse von Straßen sowie Anschlüsse von Zu- und Abfahrten anlegt und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder gegen einen Bescheid gemäß § 35 Abs. 3 verstößt;

j)

entgegen § 36 einen Betrieb an einer Landesstraße errichtet und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält;

k)

entgegen § 37 Abs. 1 eine Straße gröblich verunreinigt oder beschädigt und diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält;

l)

entgegen § 37 Abs. 2 Straßengrund unbefugt benutzt.

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