§ 10 Bgld. SBBG Strafbestimmungen

Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

trotz Untersagung nach § 9 Abs. 4 eine Berufsbezeichnung gemäß § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führt;

2.

eine Berufsbezeichnung gemäß § 7 Abs. 8 führt, ohne dazu berechtigt zu sein;

3.

eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von § 7 Abs. 8 oder einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist;

4.

eine Ausbildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind von den Bezirkshauptmannschaften oder bei Städten mit eigenem Statut von den Magistraten mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

trotz Untersagung nach § 9 Abs. 4 eine Berufsbezeichnung gemäß § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führt;

2.

eine Berufsbezeichnung gemäß § 7 Abs. 8 führt, ohne dazu berechtigt zu sein;

3.

eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von § 7 Abs. 8 oder einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist;

4.

eine Ausbildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind von den Bezirkshauptmannschaften oder bei Städten mit eigenem Statut von den Magistraten mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten