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Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen ist,Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5. Sie beträgt 12,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.
Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen ist,Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5. Sie beträgt 12,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.