§ 95 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999

Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen ist,Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5. Sie beträgt 12,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.01.2020

Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen ist,Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5. Sie beträgt 12,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

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