§ 118 MDG Übergang einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Geht eine Musikschule einer Gemeinde Tirols (Veräußerin) zur Gänze oder zum Teil auf das Land Tirol über, so gehen die Rechte und Pflichten der Veräußerin aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnissen mit den Lehrpersonen auf das Land Tirol über.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten der Veräußerin zur Erbringung von Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Überganges finden auf Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 ausschließlich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Die Lehrpersonen haben eine Unterrichtsverpflichtung in dem im § 44 lit. a bzw. 48 Abs. 1 lit. a genannten Ausmaß zu erfüllen. War bis zum Zeitpunkt des Überganges eine höhere Unterrichtsverpflichtung zu erfüllen, so gilt § 126 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Sofern für übernommene Lehrpersonen zum Zeitpunkt des Überganges eine dienstrechtliche Maßnahme in Geltung steht, die inhaltlich einer der nach dem 7. bis 9. Abschnitt möglichen dienstrechtlichen Maßnahme entspricht, so gilt diese als die jeweils in Betracht kommende Maßnahme nach dem 7. bis 9. Abschnitt.

(5) Die Lehrpersonen sind nach Maßgabe der Erfüllung der Einreihungserfordernisse (Anlage 2) in die jeweiligen Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L (§ 127 Abs. 5) einzureihen. Hat sich die Besoldung der übernommenen Lehrpersonen bislang nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gerichtet und wurde die im § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes vorgesehene Überleitung in das mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem durchgeführt, so haben die Einstufung in die jeweiligen Entlohnungsstufen und die weitere Vorrückung im Entlohnungsschema I L auf der Grundlage und entsprechend dem Anwachsen des zum Zeitpunkt des Überganges erreichten Besoldungsdienstalters zu erfolgen. Sofern keine Überleitung nach § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 stattgefunden oder die Besoldung der übernommenen Lehrpersonen sich bislang nicht nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gerichtet hat, sind die übernommenen Lehrpersonen unter sinngemäßer Anwendung des § 128 in das Besoldungssystem dieses Gesetzes überzuleiten.

(6) Steht eine Lehrperson zum Zeitpunkt des Überganges bereits in einem Dienstverhältnis als Lehrperson zum Land Tirol, so ist Abs. 4 nicht anzuwenden. In einem solchen Fall gilt die bei der Veräußerin bislang zu erbringende Unterrichtsleistung ab dem Zeitpunkt des Überganges als Teil der Unterrichtsverpflichtung im bestehenden Dienstverhältnis zum Land Tirol.

(7) Soweit in diesem Gesetz das Entstehen von Ansprüchen von der Zurücklegung von Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol abhängig gemacht wird, gelten als solche Zeiten auch die im Dienstverhältnis zur Veräußerin zurückgelegten Dienstzeiten.

(8) Werden ab dem Ablauf eines Jahres nach dem Übergang die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, so kann die Lehrperson innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der für sie geltenden Kündigungsfristen und -termine lösen. Der Lehrperson stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Kündigung durch den Dienstgeber zu.

(9) Im Fall des Überganges kann der bisherige Leiter abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 ohne Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens zum Leiter bestellt werden, sofern er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.05.2017

(1) Geht eine Musikschule einer Gemeinde Tirols (Veräußerin) zur Gänze oder zum Teil auf das Land Tirol über, so gehen die Rechte und Pflichten der Veräußerin aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnissen mit den Lehrpersonen auf das Land Tirol über.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten der Veräußerin zur Erbringung von Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Überganges finden auf Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 ausschließlich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Die Lehrpersonen haben eine Unterrichtsverpflichtung in dem im § 44 lit. a bzw. 48 Abs. 1 lit. a genannten Ausmaß zu erfüllen. War bis zum Zeitpunkt des Überganges eine höhere Unterrichtsverpflichtung zu erfüllen, so gilt § 126 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Sofern für übernommene Lehrpersonen zum Zeitpunkt des Überganges eine dienstrechtliche Maßnahme in Geltung steht, die inhaltlich einer der nach dem 7. bis 9. Abschnitt möglichen dienstrechtlichen Maßnahme entspricht, so gilt diese als die jeweils in Betracht kommende Maßnahme nach dem 7. bis 9. Abschnitt.

(5) Die Lehrpersonen sind nach Maßgabe der Erfüllung der Einreihungserfordernisse (Anlage 2) in die jeweiligen Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L (§ 127 Abs. 5) einzureihen. Hat sich die Besoldung der übernommenen Lehrpersonen bislang nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gerichtet und wurde die im § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes vorgesehene Überleitung in das mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem durchgeführt, so haben die Einstufung in die jeweiligen Entlohnungsstufen und die weitere Vorrückung im Entlohnungsschema I L auf der Grundlage und entsprechend dem Anwachsen des zum Zeitpunkt des Überganges erreichten Besoldungsdienstalters zu erfolgen. Sofern keine Überleitung nach § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 stattgefunden oder die Besoldung der übernommenen Lehrpersonen sich bislang nicht nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gerichtet hat, sind die übernommenen Lehrpersonen unter sinngemäßer Anwendung des § 128 in das Besoldungssystem dieses Gesetzes überzuleiten.

(6) Steht eine Lehrperson zum Zeitpunkt des Überganges bereits in einem Dienstverhältnis als Lehrperson zum Land Tirol, so ist Abs. 4 nicht anzuwenden. In einem solchen Fall gilt die bei der Veräußerin bislang zu erbringende Unterrichtsleistung ab dem Zeitpunkt des Überganges als Teil der Unterrichtsverpflichtung im bestehenden Dienstverhältnis zum Land Tirol.

(7) Soweit in diesem Gesetz das Entstehen von Ansprüchen von der Zurücklegung von Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol abhängig gemacht wird, gelten als solche Zeiten auch die im Dienstverhältnis zur Veräußerin zurückgelegten Dienstzeiten.

(8) Werden ab dem Ablauf eines Jahres nach dem Übergang die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, so kann die Lehrperson innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der für sie geltenden Kündigungsfristen und -termine lösen. Der Lehrperson stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Kündigung durch den Dienstgeber zu.

(9) Im Fall des Überganges kann der bisherige Leiter abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 ohne Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens zum Leiter bestellt werden, sofern er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

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