§ 20 WFPolG 2015 Verordnungsermächtigung

Wiener Feuerpolizeigesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2017 bis 31.12.9999

Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen getroffen werden über

1.

den Umfang, die Art und die Durchführung der ReinigungsKehr-, Überprüfungs- und Wartungsarbeiten von Abgas- und Feuerungsanlagen (§ 14),

2.

generelle Ausnahmen von der regelmäßigen ReinigungsKehr-, Überprüfungs- und Wartungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Abgasanlagen unbeschadet der Bestimmung des § 14 Abs. 4,

3.

die Pflichten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (Miteigentümerinnen und Miteigentümer), der Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen sowie der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer (§§ 13, 15 bis 19),

4.

die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen, das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen, sowie die Bewilligungspflicht einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen einschließlich dem entsprechenden behördlichen Verfahren (§ 6),

5.

die Pflichten von Personen im Umgang mit Feuer und brandgefährlichen Gegenständen (§ 3) sowie das Verbrennen im Freien unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013.

Stand vor dem 18.12.2017

In Kraft vom 05.06.2016 bis 18.12.2017

Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen getroffen werden über

1.

den Umfang, die Art und die Durchführung der ReinigungsKehr-, Überprüfungs- und Wartungsarbeiten von Abgas- und Feuerungsanlagen (§ 14),

2.

generelle Ausnahmen von der regelmäßigen ReinigungsKehr-, Überprüfungs- und Wartungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Abgasanlagen unbeschadet der Bestimmung des § 14 Abs. 4,

3.

die Pflichten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (Miteigentümerinnen und Miteigentümer), der Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen sowie der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer (§§ 13, 15 bis 19),

4.

die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen, das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen, sowie die Bewilligungspflicht einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen einschließlich dem entsprechenden behördlichen Verfahren (§ 6),

5.

die Pflichten von Personen im Umgang mit Feuer und brandgefährlichen Gegenständen (§ 3) sowie das Verbrennen im Freien unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013.

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