§ 3 WFPolG 2015 Sorgfaltspflicht

WFPolG 2015 - Wiener Feuerpolizeigesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Jede Person hat die Pflicht, mit Feuer sowie brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen sorgfältig umzugehen. Weiters hat jede Person beim Betrieb von Feuerungsanlagen und beim Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013 – dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bewirkt wird. Personen, die aufgrund einer sie im Besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung zur unmittelbaren Aufsicht über andere verhalten sind, haben darüber zu wachen, dass diese die nötige Sorgfalt anwenden.

In Kraft seit 05.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 WFPolG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WFPolG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 WFPolG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 WFPolG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 WFPolG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 WFPolG 2015
§ 4 WFPolG 2015