Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024
(1)Absatz einsDie Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, für sämtliche Heizungsanlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, und für Kochherde, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen und fossilem Flüssiggas geeignet sind und die sich in Wohn- oder Betriebseinheiten befinden, die anlässlich der Hauptkehrung gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29/2016, betreten werden, die folgenden Anlagendaten zu erfassen und bis zum Ende des dritten Folgemonats nach ihrer Erfassung jeweils in ein von der Behörde geführtes digitales Register einzutragen:Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, für sämtliche Heizungsanlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, und für Kochherde, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen und fossilem Flüssiggas geeignet sind und die sich in Wohn- oder Betriebseinheiten befinden, die anlässlich der Hauptkehrung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29/2016, betreten werden, die folgenden Anlagendaten zu erfassen und bis zum Ende des dritten Folgemonats nach ihrer Erfassung jeweils in ein von der Behörde geführtes digitales Register einzutragen:
1.Ziffer einsStandort der Anlage (Bezirk, Straße, Orientierungsnummer, Top- oder Türnummer bzw. Bezeichnung der Nutzungseinheit);
3.Ziffer 3Alter der Anlage (z.B. Baujahr, Anschluss an das Gasnetz, Zeitpunkt der Inbetriebnahmne oder Bewilligung);
4.Ziffer 4Art des zum Erfassungszeitpunkt verwendeten Brennstoffes;
5.Ziffer 5Nennwärmeleistung (kW);
6.Ziffer 6Angabe über etwaige mitversorgte Nutzungseinheiten;
7.Ziffer 7Angabe, ob eine zentrale oder dezentrale Wärmeversorgung vorliegt,
8.Ziffer 8Angabe, ob die Anlage als primäre oder sekundäre Heizungsanlage dient und welche weiteren alternativen Anlagen genutzt werden.
(2)Absatz 2Die Behörde ist berechtigt, die in Abs. 1 genannten Datenarten für folgende Zwecke zu verarbeiten:Die Behörde ist berechtigt, die in Absatz eins, genannten Datenarten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
1.Ziffer einsZ 1 bis 8: Überwachung der Dekarbonisierungsziele,Ziffer eins bis 8: Überwachung der Dekarbonisierungsziele,
2.Ziffer 2Z 1 bis 5 sowie Z 7 und 8: Ausarbeitung von Energieraumplänen;Ziffer eins bis 5 sowie Ziffer 7 und 8: Ausarbeitung von Energieraumplänen;
3.Ziffer 3Z 1 (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße und Orientierungsnummer), Z 2 bis 5, Z 7 und 8: Erstellung von Energie- und Förderkonzepten.Ziffer eins, (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße und Orientierungsnummer), Ziffer 2 bis 5, Ziffer 7 und 8: Erstellung von Energie- und Förderkonzepten.
(3)Absatz 3Die Erfassung der Daten nach Abs. 1 ist anlässlich der Hauptkehrung gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29/2016, einmal jährlich durchzuführen. Dabei ist für die erstmalige Datenerfassung tunlichst die dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2024, nächstfolgende Hauptkehrung zu wählen.Die Erfassung der Daten nach Absatz eins, ist anlässlich der Hauptkehrung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29/2016, einmal jährlich durchzuführen. Dabei ist für die erstmalige Datenerfassung tunlichst die dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2024, nächstfolgende Hauptkehrung zu wählen.
(4)Absatz 4Der Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Abs. 1 gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Abs. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.Der Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Absatz eins, gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Absatz 2, genannten Zwecken verarbeitet werden.
(5)Absatz 5Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die für die Datenerfassung gemäß Abs. 1 erforderlichen Erhebungen entweder persönlich oder unter ihrer bzw. seiner Mitverantwortung und Kontrolle durch Fachkräfte vorzunehmen.Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die für die Datenerfassung gemäß Absatz eins, erforderlichen Erhebungen entweder persönlich oder unter ihrer bzw. seiner Mitverantwortung und Kontrolle durch Fachkräfte vorzunehmen.
(6)Absatz 6Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 gesammelten Daten zu den in Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln.Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Absatz eins, gesammelten Daten zu den in Absatz 2, Ziffer eins und 3 genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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