§ 7 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999

Hat eine wahlwerbende Partei gemäß § 6 Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden und in Berichtigungskommissionen höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen sind § 5 Abs. 3, 5, 7 und 8, § 6 Abs. 3, 5 und 6, § 11 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4 und 5 und § 15 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 43/2001, 31/2014, 93/2020, 55/2026)Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen sind Paragraph 5, Absatz 3, 5, 7 und 8, Paragraph 6, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 3 und 4 erster Halbsatz, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4 und 5 und Paragraph 15, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 43 aus 2001,, 31 aus 2014,, 93 aus 2020,, 55 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 30.10.2020 bis 30.07.2026

Hat eine wahlwerbende Partei gemäß § 6 Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden und in Berichtigungskommissionen höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen sind § 5 Abs. 3, 5, 7 und 8, § 6 Abs. 3, 5 und 6, § 11 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4 und 5 und § 15 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 43/2001, 31/2014, 93/2020, 55/2026)Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen sind Paragraph 5, Absatz 3, 5, 7 und 8, Paragraph 6, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 3 und 4 erster Halbsatz, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4 und 5 und Paragraph 15, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 43 aus 2001,, 31 aus 2014,, 93 aus 2020,, 55 aus 2026,)

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