§ 103 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über:

a)

die Richtlinien,

b)

die Preisgestaltung für die Weitergabe von Grundstücken nach § 98 Abs. 4 lit. a,

c)

die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen durch den Geschäftsführer (§ 105 Abs. 1 lit. b),

d)

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss (§ 105 Abs. 1 lit. e),

e)

den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers (§ 105 Abs. 1 lit. f),

f)

die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 107).

Weiters hat das Kuratorium an der Gewährung von Zuschüssen nach § 98 Abs. 4 lit§ 103 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. c durch die Abgabe einer Stellungnahme an den Geschäftsführer mitzuwirken.

(2) Das Kuratorium kann den Geschäftsführer ermächtigen, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag der insgesamt jeweils aushaftenden Darlehenssumme Darlehen eigenverantwortlich aufzunehmen. In diesem Rahmen bedarf die Aufnahme von Darlehen keiner Genehmigung nach Abs. 1 lit. c.

(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass er spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres vom Geschäftsführer der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung vorzulegen. Er ist weiters auf der Internetseite des Tiroler Bodenfonds zu veröffentlichen.

(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.

(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung im Weg eines Umlaufes zulässig.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 07.04.2020 bis 30.04.2022
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über:

a)

die Richtlinien,

b)

die Preisgestaltung für die Weitergabe von Grundstücken nach § 98 Abs. 4 lit. a,

c)

die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen durch den Geschäftsführer (§ 105 Abs. 1 lit. b),

d)

den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss (§ 105 Abs. 1 lit. e),

e)

den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers (§ 105 Abs. 1 lit. f),

f)

die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 107).

Weiters hat das Kuratorium an der Gewährung von Zuschüssen nach § 98 Abs. 4 lit§ 103 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. c durch die Abgabe einer Stellungnahme an den Geschäftsführer mitzuwirken.

(2) Das Kuratorium kann den Geschäftsführer ermächtigen, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag der insgesamt jeweils aushaftenden Darlehenssumme Darlehen eigenverantwortlich aufzunehmen. In diesem Rahmen bedarf die Aufnahme von Darlehen keiner Genehmigung nach Abs. 1 lit. c.

(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass er spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres vom Geschäftsführer der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung vorzulegen. Er ist weiters auf der Internetseite des Tiroler Bodenfonds zu veröffentlichen.

(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.

(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung im Weg eines Umlaufes zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten