§ 13 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999

(1) Beim Magistrat ist eine Berichtigungskommission einzurichten. Sie wird vor jeder nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahl neu gebildet und bleibt allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der Berichtigungskommission anlässlich der nächsten Wahl des Gemeinderats im Amt.

(2) Die Berichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und neun Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Stellvertreter und Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(3) Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in die Berichtigungskommission zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer) entspricht der Anzahl der in die Stadtwahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer).

(4) Die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) obliegt der Stadtwahlbehörde. Im Übrigen gelten § 5 Abs. 3 bis 6, § 6 Abs. 2 und 2a, § 8, § 10 und § 11 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 31/2014LGBl.Nr. 55/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.07.2026

(1) Beim Magistrat ist eine Berichtigungskommission einzurichten. Sie wird vor jeder nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahl neu gebildet und bleibt allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der Berichtigungskommission anlässlich der nächsten Wahl des Gemeinderats im Amt.

(2) Die Berichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und neun Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Stellvertreter und Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(3) Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in die Berichtigungskommission zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer) entspricht der Anzahl der in die Stadtwahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer).

(4) Die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) obliegt der Stadtwahlbehörde. Im Übrigen gelten § 5 Abs. 3 bis 6, § 6 Abs. 2 und 2a, § 8, § 10 und § 11 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 31/2014LGBl.Nr. 55/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)

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