§ 65 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlbehörde hat zuerst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Stimmen beide Zahlen nicht überein, ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in der Niederschrift (§ 66) besonders zu vermerken. Hierbei sind die durch die Gemeindewahlbehörde gemäß § 54a Abs. 2 3 und 34 getroffenen und protokollierten Feststellungen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, LGBl. Nr. 27/200993/2020)

(2) Im Anschluß daran sind die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit, getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters, zu überprüfen; die jeweils ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Grund der Ungültigkeit ist niederschriftlich festzuhalten; folgendes ist sodann festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der jeweils abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der jeweils abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisumme);

5.

die Anzahl der auf die jeweiligen Bewerber einer Partei entfallenden gültigen Vorzugsstimmen;

6.

die auf die einzelnen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen oder, falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, die Anzahl der auf „Ja“ und auf „Nein“ lautenden gültigen Stimmen.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.04.2009 bis 29.10.2020

(1) Die Wahlbehörde hat zuerst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Stimmen beide Zahlen nicht überein, ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in der Niederschrift (§ 66) besonders zu vermerken. Hierbei sind die durch die Gemeindewahlbehörde gemäß § 54a Abs. 2 3 und 34 getroffenen und protokollierten Feststellungen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, LGBl. Nr. 27/200993/2020)

(2) Im Anschluß daran sind die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit, getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters, zu überprüfen; die jeweils ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Grund der Ungültigkeit ist niederschriftlich festzuhalten; folgendes ist sodann festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der jeweils abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der jeweils abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisumme);

5.

die Anzahl der auf die jeweiligen Bewerber einer Partei entfallenden gültigen Vorzugsstimmen;

6.

die auf die einzelnen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen oder, falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, die Anzahl der auf „Ja“ und auf „Nein“ lautenden gültigen Stimmen.

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