§ 1 Oö. LAKW 1997 Wahl der Mitglieder der Vollversammlung

Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1997 bis 31.12.9999

Gemäß § 25 Abs. 1 des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, (im folgenden kurz Gesetz genannt) werden die 34 Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt) von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1997 bis 31.12.9999

Gemäß § 25 Abs. 1 des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, (im folgenden kurz Gesetz genannt) werden die 34 Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt) von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

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