§ 1 Oö. LAKW 1997 Wahl der Mitglieder der Vollversammlung

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Gemäß § 25 Abs. 1 des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, (im folgenden kurz Gesetz genannt) werden die 34 Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt) von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

In Kraft seit 06.04.1997 bis 31.12.9999
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