§ 2 Oö. LAKW 1997 Wahlberechtigung

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag

1.

Mitglieder der Landarbeiterkammer und

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2009)

(2) Die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer ist in den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes geregelt.

In Kraft seit 19.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. LAKW 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. LAKW 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. LAKW 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. LAKW 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Oö. LAKW 1997
§ 3 Oö. LAKW 1997