§ 3 Oö. LAKW 1997 § 3

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wählbar sind gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und

1.

Mitglieder der Landarbeiterkammer sind,

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und

3.

in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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