§ 3 Oö. LAKW 1997 § 3

Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Wählbar sind gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle Wahlberechtigtennatürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und

1.

das 18. Lebensjahr vollenden undMitglieder der Landarbeiterkammer sind,

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und

23.

in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2009LGBl.Nr. 113/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 19.03.2009 bis 31.12.2014

Wählbar sind gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle Wahlberechtigtennatürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und

1.

das 18. Lebensjahr vollenden undMitglieder der Landarbeiterkammer sind,

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und

23.

in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2009LGBl.Nr. 113/2014)

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