§ 19 Oö. BAG § 19

Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die Behörde hat die Inhaberin oder den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 26, unverzüglich über eine gemäß Abs. 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt:

1.

die Identität der oder des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung der Tätigkeit;

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogene Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts der Inhaberin oder des Inhabers auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:

1.

Namen und Vornamen,

2.

Geburtsdatum und -ort,

3.

Beruf, förmliche Qualifikationen der Inhaberin oder des Inhabers und anwendbare Regelungen,

4.

beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale und

5.

Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument.

Die Behörde hat sicherzustellen, dass Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, Kundinnen oder Kunden, Behörden, Parteien und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit der ihnen von der Inhaberin oder vom Inhaber eines für Oberösterreich gültigen vorgelegten Europäischen Berufsausweises nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Art. 4e Abs. 7 RL 2005/36/EG erlassenen Rechtsakte prüfen können. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(5) Informationen über die von der Inhaberin oder vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.

(6) Die in einer IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 14 erforderlich ist. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei verlangen. Die Inhaberin oder der Inhaber ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 und § 21 Abs. 7, hat die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 3 der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation auszustellen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 17 bis 21 als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art. 4e Abs. 1 bis 4 der RL 2005/36/EG gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinn des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 21.07.2017 bis 24.05.2018

(1) Die Behörde hat unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die Behörde hat die Inhaberin oder den Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 26, unverzüglich über eine gemäß Abs. 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt:

1.

die Identität der oder des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung der Tätigkeit;

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogene Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts der Inhaberin oder des Inhabers auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:

1.

Namen und Vornamen,

2.

Geburtsdatum und -ort,

3.

Beruf, förmliche Qualifikationen der Inhaberin oder des Inhabers und anwendbare Regelungen,

4.

beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale und

5.

Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument.

Die Behörde hat sicherzustellen, dass Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, Kundinnen oder Kunden, Behörden, Parteien und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit der ihnen von der Inhaberin oder vom Inhaber eines für Oberösterreich gültigen vorgelegten Europäischen Berufsausweises nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Art. 4e Abs. 7 RL 2005/36/EG erlassenen Rechtsakte prüfen können. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(5) Informationen über die von der Inhaberin oder vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.

(6) Die in einer IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 14 erforderlich ist. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei verlangen. Die Inhaberin oder der Inhaber ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 und § 21 Abs. 7, hat die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 3 der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation auszustellen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 17 bis 21 als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art. 4e Abs. 1 bis 4 der RL 2005/36/EG gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinn des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

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