§ 65 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 65

Verfahren

(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht im § 67 Abs. 2 bis 4, im § 69 Abs. 3 und 4 sowie im § 70 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 und 4.

(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen des § 66, des § 67 Abs. 1, des § 68 und des § 69 Abs. 1 und 2 anzuwenden:

1.

Zulassung zur Eignungsfeststellung und zur Einstufungsprüfung (§ 22 und § 24a);

2.

Aufnahme in die Schule (§ 25 bis § 26a);

3.

Besuch von Pflichtgegenständen (§ 29);

4.

Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 30);

5.

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 31);

6.

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 37 Abs. 3);

7.

Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 37 Abs. 6, § 41);

8.

Zulassung zu Wiederholungsprüfungen und Wiederholen von Schulstufen (§§ 40 und 42)Entfallen;

8a.

Zulassung zu Abschlussprüfungen (§ 44d);

9.

Fernbleiben von der Schule (§ 47 Abs. 6);

10.

Versetzen in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 49 Abs. 2).

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 92/2006)

(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 bis 44 maßgebend.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2006

§ 65

Verfahren

(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht im § 67 Abs. 2 bis 4, im § 69 Abs. 3 und 4 sowie im § 70 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 und 4.

(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen des § 66, des § 67 Abs. 1, des § 68 und des § 69 Abs. 1 und 2 anzuwenden:

1.

Zulassung zur Eignungsfeststellung und zur Einstufungsprüfung (§ 22 und § 24a);

2.

Aufnahme in die Schule (§ 25 bis § 26a);

3.

Besuch von Pflichtgegenständen (§ 29);

4.

Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 30);

5.

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 31);

6.

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 37 Abs. 3);

7.

Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 37 Abs. 6, § 41);

8.

Zulassung zu Wiederholungsprüfungen und Wiederholen von Schulstufen (§§ 40 und 42)Entfallen;

8a.

Zulassung zu Abschlussprüfungen (§ 44d);

9.

Fernbleiben von der Schule (§ 47 Abs. 6);

10.

Versetzen in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 49 Abs. 2).

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 92/2006)

(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 bis 44 maßgebend.

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