§ 40 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 40

Wiederholungsprüfung

 

(1) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, darf der Schüler in der letzten Woche des Schuljahres oder zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Macht ein Schüler, der gemäß § 41 Abs. 2 trotz der Note "Nicht genügend" zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 37 Abs. 3) beruht. Die Festlegung der Tage, an welchen die Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind, erfolgt durch den Schulleiter. Dabei ist zu beachten, dass es durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen zu keinem Unterrichtsentfall kommt und der Beginn des lehrplanmäßigen Unterrichts nicht verzögert wird. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

 

(2) Die Wiederholungsprüfung darf im Fall eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

 

(3) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

 

(4) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Fall des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestimmen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 Oö. LS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 Oö. LS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 Oö. LS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 Oö. LS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 Oö. LS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 Oö. LS
§ 40a Oö. LS