§ 44c Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 44c

Prüfungstermine

 

(1) Der Schulleiter hat die konkreten Termine für die Abschlussprüfung festzulegen und der Schulbehörde bekannt zu geben.

 

(2) Abschlussprüfungen haben stattzufinden:

1.

für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten drei Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),

2.

aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer von Pflichtpraktika zu davon abweichenden Terminen während des Unterrichtsjahrs (Nebentermin).

 

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44c Oö. LS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44c Oö. LS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44c Oö. LS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44c Oö. LS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44c Oö. LS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44b Oö. LS
§ 44d Oö. LS