§ 36 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 36

Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

 

(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinn der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zweck können vom Schulleiter auch Sprechtage festgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

 

(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres mit Ausnahme von Lehrgängen bis zu acht Wochen ist an den Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 35) zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.

 

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers merklich nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes den Schulleiter davon in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.

 

(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

 

(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

 

(6) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 4 haben ausschließlich Informationscharakter. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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