§ 81 Oö. KAG 1997 § 81

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden; sie müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein.

(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als bewilligungspflichtige Veränderung im Sinn des § 7 Abs. 1.

(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB, nach § 167a StVG§ 71 Abs. 3 und § 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008, 70/2012)

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.04.2008 bis 31.07.2012

(1) In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden; sie müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein.

(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als bewilligungspflichtige Veränderung im Sinn des § 7 Abs. 1.

(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB, nach § 167a StVG§ 71 Abs. 3 und § 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008, 70/2012)

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