§ 44 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Wurde ein Tourismusverband nur für die Unternehmer einer Gemeinde errichtet, gelten bis zum Abschluss der Wahl seiner Organe (§ 19 Abs. 3§ 44 ) die Organe des örtlichen Tourismusverbands in der bisherigen Zusammensetzung als Organe des Tourismusverbands.

(2) Wurde ein Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, so nehmen bis zum Abschluss der Wahl seiner Organe (§ 19 Abs. 3) die Organe der Sitzgemeinde des Tourismusverbands deren Aufgaben wahr, und zwar der Bürgermeister jene des Obmanns, der Gemeindevorstand jene des Vorstands und der Gemeinderat jene der Vollversammlung.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verordnungen betreffend die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen bleiben so lange in Geltung, bis durch eine Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen und in Kraft gesetzt wird, eine andere Regelung getroffen wird.

(4) Von dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag darf die Verordnung nach § 27 betreffend die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den einzelnen Ortsklassen erlassen werdenBgld. Sie ist spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen und mit 1TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Jänner 2016 in Kraft zu setzen.

(5) Jeweils bis zur Auflösung des örtlichen Tourismusverbands oder des Tourismusverbands gemäß § 45 Abs. 3, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017, ist das Aufkommen an Tourismusabgaben, die bis zu diesem Zeitpunkt an die Abgabenbehörde entrichtet wurden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, zu verteilen. Dies gilt auch für Kurfonds (§ 16), die Mitglied eines Regionalverbands sind, bis zur Auflösung des Regionalverbands, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017. Für Kurfonds, die nicht einem Regionalverband angehören, gilt die Aufteilungsregel des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992 bis 31. Dezember 2015. Der nach diesen Bestimmungen dem Landesverband „Burgenland Tourismus“ zukommende Vorweganteil am Aufkommen des Tourismusförderungsbeitrags fällt dem Land zu.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesverband „Burgenland Tourismus“ anhängigen Abgabenverfahren sind von der Burgenländischen Landesregierung weiter zu führen.

(7) Die in § 13 Abs. 1 und 2 Z 2, § 29 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 und 8, §§ 36 und 37 Abs. 9 der Burgenland Tourismus GmbH zugewiesenen Rechte und Pflichten werden bis zum Monatsersten, der auf ihre Errichtung folgt, vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ wahrgenommen.

(8) Die gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 in Verbindung mit § 45 Abs. 8 allenfalls vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016 erlassenen Verordnungen betreffend die Errichtung eines Tourismusverbands gelten mit 1.1.2016 als aufgehoben.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 19.02.2021
(1) Wurde ein Tourismusverband nur für die Unternehmer einer Gemeinde errichtet, gelten bis zum Abschluss der Wahl seiner Organe (§ 19 Abs. 3§ 44 ) die Organe des örtlichen Tourismusverbands in der bisherigen Zusammensetzung als Organe des Tourismusverbands.

(2) Wurde ein Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, so nehmen bis zum Abschluss der Wahl seiner Organe (§ 19 Abs. 3) die Organe der Sitzgemeinde des Tourismusverbands deren Aufgaben wahr, und zwar der Bürgermeister jene des Obmanns, der Gemeindevorstand jene des Vorstands und der Gemeinderat jene der Vollversammlung.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verordnungen betreffend die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen bleiben so lange in Geltung, bis durch eine Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen und in Kraft gesetzt wird, eine andere Regelung getroffen wird.

(4) Von dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag darf die Verordnung nach § 27 betreffend die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den einzelnen Ortsklassen erlassen werdenBgld. Sie ist spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen und mit 1TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Jänner 2016 in Kraft zu setzen.

(5) Jeweils bis zur Auflösung des örtlichen Tourismusverbands oder des Tourismusverbands gemäß § 45 Abs. 3, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017, ist das Aufkommen an Tourismusabgaben, die bis zu diesem Zeitpunkt an die Abgabenbehörde entrichtet wurden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, zu verteilen. Dies gilt auch für Kurfonds (§ 16), die Mitglied eines Regionalverbands sind, bis zur Auflösung des Regionalverbands, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017. Für Kurfonds, die nicht einem Regionalverband angehören, gilt die Aufteilungsregel des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992 bis 31. Dezember 2015. Der nach diesen Bestimmungen dem Landesverband „Burgenland Tourismus“ zukommende Vorweganteil am Aufkommen des Tourismusförderungsbeitrags fällt dem Land zu.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesverband „Burgenland Tourismus“ anhängigen Abgabenverfahren sind von der Burgenländischen Landesregierung weiter zu führen.

(7) Die in § 13 Abs. 1 und 2 Z 2, § 29 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 und 8, §§ 36 und 37 Abs. 9 der Burgenland Tourismus GmbH zugewiesenen Rechte und Pflichten werden bis zum Monatsersten, der auf ihre Errichtung folgt, vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ wahrgenommen.

(8) Die gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014 in Verbindung mit § 45 Abs. 8 allenfalls vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016 erlassenen Verordnungen betreffend die Errichtung eines Tourismusverbands gelten mit 1.1.2016 als aufgehoben.

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