§ 4 Bgld. SHG 2000 Anspruchsvoraussetzungen

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung sind, dass die hilfsbedürftige Person

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

2.

ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland hat.

(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und

1.

sie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind, oder

2.

mit ihrem Heimatstaat aufgrund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, soweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Angehörige desselben Staates, oder

3.

es sich um Personen handelt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen, oder

4.

es sich um Personen handelt, die über einen Aufenthaltstitel

a)

„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,

b)

„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder

c)

gemäß § 49 NAG

verfügen, oder

5.

sie Asylberechtigte sind (§ 3 AsylG 2005), oder

6.

sie subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 AsylG 2005) sind, sofern diese Personen nicht Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung oder auf der Grundlage des Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, erhalten. Der Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist mit der Höhe der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung begrenzt.

(3) Fremde, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 2 fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sie

1.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und

2.

ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben.

(4) Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 Z 1 liegt insbesondere vor bei

1.

nicht erwerbstätigen Bürgerinnen und Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörigen jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;

2.

Asylwerberinnen und Asylwerbern;

3.

Personen während ihres sichtvermerkspflichtigen oder sichtvermerksfreien Aufenthalts im Inland soweit nicht Z 1 anwendbar ist.

(5) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse von Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung besteht nicht für:

1.

Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen oder Asylwerber) über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde;

2.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

3.

Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß §§ 69a §§ 57 und 76 NAG62 AsylG 2005;

4.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

5.

Fremde, die aufgrund des § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie des § 5 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des § 77 FPG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist und

6.

Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte) während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

(7) Fremden gemäß Abs. 6 kann vom Land als Träger von Privatrechten, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2019

(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung sind, dass die hilfsbedürftige Person

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

2.

ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland hat.

(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und

1.

sie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind, oder

2.

mit ihrem Heimatstaat aufgrund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, soweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Angehörige desselben Staates, oder

3.

es sich um Personen handelt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen, oder

4.

es sich um Personen handelt, die über einen Aufenthaltstitel

a)

„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,

b)

„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder

c)

gemäß § 49 NAG

verfügen, oder

5.

sie Asylberechtigte sind (§ 3 AsylG 2005), oder

6.

sie subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 AsylG 2005) sind, sofern diese Personen nicht Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung oder auf der Grundlage des Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, erhalten. Der Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist mit der Höhe der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung begrenzt.

(3) Fremde, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 2 fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt) erhalten, wenn sie

1.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und

2.

ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben.

(4) Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 Z 1 liegt insbesondere vor bei

1.

nicht erwerbstätigen Bürgerinnen und Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörigen jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;

2.

Asylwerberinnen und Asylwerbern;

3.

Personen während ihres sichtvermerkspflichtigen oder sichtvermerksfreien Aufenthalts im Inland soweit nicht Z 1 anwendbar ist.

(5) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse von Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung besteht nicht für:

1.

Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen oder Asylwerber) über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde;

2.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

3.

Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß §§ 69a §§ 57 und 76 NAG62 AsylG 2005;

4.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

5.

Fremde, die aufgrund des § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie des § 5 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des § 77 FPG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist und

6.

Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte) während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

(7) Fremden gemäß Abs. 6 kann vom Land als Träger von Privatrechten, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint, eine Sozialhilfeleistung bis zu jenem Umfang und bis zu jener Höhe gewährt werden, die im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Burgenland erbracht wird. Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfeleistung kann nur jenen Fremden gewährt werden, deren Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung im Burgenland erloschen ist.

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