§ 19 GeOL

Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bestimmt das Mitglied der Landesregierung mittels schriftlicher Bevollmächtigung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied es sich im Falle seiner Dienstverhinderung vertreten lassen will.

(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut der Landeshauptmann im Falle der Verhinderung des nach der Referatseinteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) über Antrag desselben ein anderes Mitglied der Landesregierung mit dessen Vertretung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bestimmt das Mitglied der Landesregierung mittels schriftlicher Bevollmächtigung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied es sich im Falle seiner Dienstverhinderung vertreten lassen will.

(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut der Landeshauptmann im Falle der Verhinderung des nach der Referatseinteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) über Antrag desselben ein anderes Mitglied der Landesregierung mit dessen Vertretung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten