§ 30 Bgld. ISUG Übergangsbestimmungen für Anlagen nach dem 2. Abschnitt

Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die vor In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, bestehenden Anlagen müssen den Anforderungen des § 7 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde bis spätestens 31. Mai 2007 jene Maßnahmen mitzuteilen, die sie oder er getroffen hat oder spätestens bis 31. Oktober 2007 treffen wird, um die Anforderungen des § 7 zu erfüllen.

(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 aus, so hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Entsprechen die mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht den Anforderungen des § 7, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 9 gilt sinngemäß.

(3) Sollte eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 nach § 5 des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, erfolgt sein und noch kein diesbezüglicher Bescheid ergangen sein, so hat die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage eine Ergänzung der Mitteilung entsprechend den Anforderungen des § 7 dieses Gesetzes vorzunehmen.

(4) Anlagen gemäß § 2 Abs. 1, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(5) Werden in einer Anlage im Sinne der Z 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.

(6) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2014 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 9 Abs. 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.

Stand vor dem 29.10.2014

In Kraft vom 01.03.2007 bis 29.10.2014

(1) Die vor In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, bestehenden Anlagen müssen den Anforderungen des § 7 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde bis spätestens 31. Mai 2007 jene Maßnahmen mitzuteilen, die sie oder er getroffen hat oder spätestens bis 31. Oktober 2007 treffen wird, um die Anforderungen des § 7 zu erfüllen.

(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 aus, so hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Entsprechen die mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht den Anforderungen des § 7, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 9 gilt sinngemäß.

(3) Sollte eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 nach § 5 des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, erfolgt sein und noch kein diesbezüglicher Bescheid ergangen sein, so hat die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage eine Ergänzung der Mitteilung entsprechend den Anforderungen des § 7 dieses Gesetzes vorzunehmen.

(4) Anlagen gemäß § 2 Abs. 1, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(5) Werden in einer Anlage im Sinne der Z 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.

(6) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2014 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 9 Abs. 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.

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