§ 127 Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten

1.

ihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

2.

sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweisen,

3.

den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

4.

aus Gründen, die sie zu vertreten haben oder die in ihrer Person gelegen sind,

a)

eine Grundausbildung nach § 15 Abs. 2 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder

b)

eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder

c)

eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,

5.

handlungsunfähig werden,

6.

ein Verhalten setzen oder gesetzt haben, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

7.

vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht haben,

8.

das 65. Lebensjahr vollendet haben, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können.

(3) Die Gemeinde kann das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben.

(4) Gemeindebedienstete dürfen nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 3) gekündigt werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut sind oder betraut waren.

(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Gemeindebediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(6) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.

Stand vor dem 04.05.2023

In Kraft vom 10.07.2021 bis 04.05.2023
(1) Die Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten

1.

ihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

2.

sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweisen,

3.

den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

4.

aus Gründen, die sie zu vertreten haben oder die in ihrer Person gelegen sind,

a)

eine Grundausbildung nach § 15 Abs. 2 nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist erfolgreich absolviert oder

b)

eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder

c)

eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,

5.

handlungsunfähig werden,

6.

ein Verhalten setzen oder gesetzt haben, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

7.

vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht haben,

8.

das 65. Lebensjahr vollendet haben, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können.

(3) Die Gemeinde kann das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben.

(4) Gemeindebedienstete dürfen nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 3) gekündigt werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut sind oder betraut waren.

(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Gemeindebediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(6) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.

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