Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.07.2026
(1)Absatz eins,Die Gemeindebediensteten haben - unbeschadet des § 112 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:Die Gemeindebediensteten haben - unbeschadet des Paragraph 112, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oderwegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bgld. MVKG für diese Pflege ausfällt, oderwegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Bgld. MVKG für diese Pflege ausfällt, oder
3.Ziffer 3wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit denen sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft leben, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2)Absatz 2,Als nahe Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit den Gemeindebediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit denen die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft leben.
(3)Absatz 3,Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten nach § 33 Abs. 2 und 6 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten teilbeschäftigt sind.Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten nach Paragraph 33, Absatz 2 und 6 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten teilbeschäftigt sind.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 112 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die GemeindebedienstetenDarüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 112, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die Gemeindebediensteten
1.Ziffer einsden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht haben undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht haben und
2.Ziffer 2wegen der notwendigen Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Personen, mit denen die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft leben), das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.wegen der notwendigen Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Personen, mit denen die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft leben), das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
(5)Absatz 5,Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichten die Gemeindebediensteten jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6)Absatz 6,Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der Gemeindebediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7)Absatz 7,Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.
(8)Absatz 8,Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 97 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.
(9)Absatz 9,Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Gemeindebediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 und 7, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Gemeindebediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4 und 7, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.
In Kraft seit 03.06.2026 bis 31.12.9999
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