Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Bediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
1.Ziffer einssich die oder der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2.Ziffer 2die Erreichung des von der oder dem Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3.Ziffer 3die oder der Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
1.Ziffer einsArt, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2.Ziffer 2die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Bediensteten der Dienststelle und der Telearbeit verrichtenden Bediensteten,
3.Ziffer 3die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit und
4.Ziffer 4die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle.
(3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(3a)Absatz 3 aWird trotz Anregung der oder des Gemeindebediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.Wird trotz Anregung der oder des Gemeindebediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
(4)Absatz 4Die Vereinbarung von Telearbeit endet
1.Ziffer einsdurch Erklärung des Dienstgebers, wenn
a)Litera aeine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt odereine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt oder
b)Litera bdie oder der Bedienstete wiederholt einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht nachkommt oderdie oder der Bedienstete wiederholt einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht nachkommt oder
c)Litera cdie oder der Bedienstete wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
d)Litera dstrukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung es erfordern, oder
2.Ziffer 2durch Erklärung der oder des Bediensteten.
(5)Absatz 5Vom Dienstgeber sind den Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 31.08.2025 bis 31.12.9999
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