§ 26 Bgld. GemBG 2014 Geheimhaltung

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. (3)Absatz 3Haben Gemeindebedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so haben sie dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob die Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden sind. Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob eine Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindebediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.Haben Gemeindebedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so haben sie dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob die Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden sind. Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob eine Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindebediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. (4)Absatz 4Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Gemeindebediensteten heraus, so haben die Gemeindebediensteten die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde oder das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Gemeinde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Gemeindebediensteten heraus, so haben die Gemeindebediensteten die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde oder das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Gemeinde hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
In Kraft seit 31.08.2025 bis 31.12.9999
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