§ 134 Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2022 bis 31.12.9999

Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, unbeschadet der Bestimmung des § 2,

1.

der Gemeindevorstand

a)

zur Bewilligung eines Sonderurlaubs von mehr als zwei Wochen und zur Bewilligung eines Karenzurlaubs, auf den kein Rechtsanspruch besteht,

b)

zur befristeten Aufnahme von Bediensteten für länger als sieben Monate, jedoch nicht für mehr als ein Jahr, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,

c)

zur befristeten Aufnahme von Bediensteten zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,

d)

zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten aber nicht von einem Jahr überschritten wird, sowie in den Fällen der lit. c,

e)

zur einverständlichen Lösung von Dienstverhältnissen (§ 125 Abs. 1 Z 2) gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. GemO 2003 sowie zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Abfertigung gemäß § 130 Abs. 2 Z 7 anlässlich der einverständlichen Lösung derartiger Dienstverhältnisse,

f)

zur vorzeitigen Auflösung von Dienstverhältnissen (§ 126) gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. GemO 2003,

g)

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 83/2016)

h)

zur Zuerkennung und Bemessung von Erschwerniszulagen (§ 83), Gefahrenzulagen (§ 84) und Aufwandsentschädigungen (§ 85).

2.

der Gemeinderat

a)

zur Erlassung von Verordnungen,

b)

zur Entsendung von Gemeindebediensteten (§ 30),

c)

zur unbefristeten oder zur befristeten Aufnahme von Gemeindebediensteten für länger als ein Jahr, zur Änderung ihrer Dienstverträge sowie zur einverständlichen Lösung (§ 125 Abs. 1 Z 2) einschließlich des Abschlusses einer Abfertigungsvereinbarung (§ 130 Abs. 2 Z 7) und zur vorzeitigen Auflösung (§ 126) ihrer Dienstverhältnisse,

d)

zur unbefristeten oder zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von einem Jahr überschritten wird,

e)

zum Abschluss von Sonderverträgen (§ 14),

f)

zur Bestellung und Abberufung von Leiterinnen oder Leitern des Gemeindeamtes (§§ 18 und 20),

g)

zur Zuerkennung und Bemessung von Belohnungen (§ 82) und von sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sowie von freiwilligen Sozialleistungen,

h)

zur Kündigung von Dienstverhältnissen gemäß § 127,

i)

sowie zum Beschluss der Anwendbarkeit des IVa. Hauptstücks (§ 133a Abs. 3).

  1. 1.

Stand vor dem 27.10.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 27.10.2022

Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, unbeschadet der Bestimmung des § 2,

1.

der Gemeindevorstand

a)

zur Bewilligung eines Sonderurlaubs von mehr als zwei Wochen und zur Bewilligung eines Karenzurlaubs, auf den kein Rechtsanspruch besteht,

b)

zur befristeten Aufnahme von Bediensteten für länger als sieben Monate, jedoch nicht für mehr als ein Jahr, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,

c)

zur befristeten Aufnahme von Bediensteten zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge,

d)

zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten aber nicht von einem Jahr überschritten wird, sowie in den Fällen der lit. c,

e)

zur einverständlichen Lösung von Dienstverhältnissen (§ 125 Abs. 1 Z 2) gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. GemO 2003 sowie zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Abfertigung gemäß § 130 Abs. 2 Z 7 anlässlich der einverständlichen Lösung derartiger Dienstverhältnisse,

f)

zur vorzeitigen Auflösung von Dienstverhältnissen (§ 126) gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. GemO 2003,

g)

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 83/2016)

h)

zur Zuerkennung und Bemessung von Erschwerniszulagen (§ 83), Gefahrenzulagen (§ 84) und Aufwandsentschädigungen (§ 85).

2.

der Gemeinderat

a)

zur Erlassung von Verordnungen,

b)

zur Entsendung von Gemeindebediensteten (§ 30),

c)

zur unbefristeten oder zur befristeten Aufnahme von Gemeindebediensteten für länger als ein Jahr, zur Änderung ihrer Dienstverträge sowie zur einverständlichen Lösung (§ 125 Abs. 1 Z 2) einschließlich des Abschlusses einer Abfertigungsvereinbarung (§ 130 Abs. 2 Z 7) und zur vorzeitigen Auflösung (§ 126) ihrer Dienstverhältnisse,

d)

zur unbefristeten oder zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von einem Jahr überschritten wird,

e)

zum Abschluss von Sonderverträgen (§ 14),

f)

zur Bestellung und Abberufung von Leiterinnen oder Leitern des Gemeindeamtes (§§ 18 und 20),

g)

zur Zuerkennung und Bemessung von Belohnungen (§ 82) und von sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sowie von freiwilligen Sozialleistungen,

h)

zur Kündigung von Dienstverhältnissen gemäß § 127,

i)

sowie zum Beschluss der Anwendbarkeit des IVa. Hauptstücks (§ 133a Abs. 3).

  1. 1.

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