§ 83 Bgld. GemBG 2014 Erschwerniszulage

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Gemeindebediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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