Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2026
(1)Absatz eins,Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt ist, sind auf die Gemeindebediensteten die für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,50 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder (§ 62 Abs. 3 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,25 Euro.Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,50 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder (Paragraph 62, Absatz 3, LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,25 Euro.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 101 Abs. 2 LBBG 2001 erlischt der Anspruch auf Reisegebühren, wenn er von den Gemeindebediensteten nicht innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei ihrer Dienststelle geltend gemacht wird.Abweichend von Paragraph 101, Absatz 2, LBBG 2001 erlischt der Anspruch auf Reisegebühren, wenn er von den Gemeindebediensteten nicht innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei ihrer Dienststelle geltend gemacht wird.
In Kraft seit 03.06.2026 bis 31.12.9999
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