§ 130 Bgld. GemBG 2014 Abfertigung

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Den Gemeindebediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

1.

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 2) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;

2.

wenn das Dienstverhältnis von der Gemeinde nach § 127 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;

3.

wenn das Dienstverhältnis von den Gemeindebediensteten gekündigt wurde;

4.

wenn die Gemeindebediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 126 Abs. 2) trifft;

5.

wenn die Gemeindebediensteten gemäß § 126 Abs. 3 oder 4 entlassen wurden;

6.

wenn die Gemeindebediensteten ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten (§ 126 Abs. 5);

7.

wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt den Gemeindebediensteten eine Abfertigung, wenn sie

1.

verheiratet sind und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Eheschließung oder

2.

innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes oder

b)

Annahme eines von ihnen allein oder gemeinsam mit dem anderen Eheteil an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 22 Abs. 1 Z 2 oder § 35 MVKG), das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder

3.

spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder

4.

während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 27 und 28 Bgld. MVKG oder nach § 35 Bgld. MVKG

das Dienstverhältnis kündigen.

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Eheteile - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Eheteile oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu einem inländischen Gemeindeverband) und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Eheteils, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu einem inländischen Gemeindeverband) besteht.

(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung den Gemeindebediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

1.

bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

2.

wegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch die Gemeindebediensteten gekündigt wird.

(6) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des den Gemeindebediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.

(7) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 47 oder nach dem Bgld. MVKG infolge Kündigung durch die Gemeinde, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Gemeindebediensteten zugrunde zu legen.

(8) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG auszugehen.

(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft (einem inländischen Gemeindeverband) sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 6 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3.

wenn die Gemeindebediensteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten haben, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 40 Abs. 4 LBBG 2001 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einzugehen, und dieses Gemeindedienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(10) Wird das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindebediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des den Gemeindebediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder die verstorbenen Gemeindebediensteten in ihrer letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(11) Werden Gemeindebedienstete, die gemäß Abs. 3

1.

das Dienstverhältnis gekündigt oder

2.

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt

haben, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (einem inländischen Gemeindeverband) aufgenommen, so haben sie der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(12) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld (§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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