§ 123 Bgld. GemBG 2014 Ausbildungs- oder Präsenzdienst

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Auf Gemeindebedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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