§ 3 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bewilligung umfaßt, soferne darin ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist, auch die Berechtigung zur Darbietung von Begleitvorträgen (von umrahmenden oder eingestreuten musikalischen Vorträgen, Erläuterungen, Begleitmusik) sowie zur Vorführung von Stehbildern zu Reklamezwecken.

(2) Mit der Berechtigung zum Betriebe eines Kinos (§ 1 Abs. 1 lit§ 3 Bgld. a) gilt auch die Berechtigung zur Projektionsfernsehvorführungen (§ 1 Abs. 1 litLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. b) als verliehen, soferne in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Bewilligung wird mit der im Absatz 4 vorgesehenen Ausnahme für Lichtspielbetriebe mit festem Standort erteilt.

(4) Vereinen und Körperschaften, die sich die Förderung der Volkskultur zum Ziele gesetzt haben, kann die Bewilligung erteilt werden, Filme erzieherischen oder bildenden Inhaltes im Umherziehen in bestimmten Gemeinden vorzuführen.

(5) Personen, die eine Bewilligung mit der Berechtigung nach § 1 Abs. 1 lit. a) besitzen, kann die Bewilligung zur Veranstaltung von Lichtspielen in bestimmten Orten ihrer Nachbarschaft erteilt werden (Mitspielstelle), wenn das Unternehmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Hauptbetrieb geführt wird und der Standort wegen seiner geringen Einwohnerzahl keine Möglichkeit für die Errichtung eines selbständigen Lichtspielbetriebes bietet. Bewilligungen dieser Art erlöschen mit der Stammbewilligung.

(6) Die Bewilligung wird für Betriebe mit festem Standort auf unbeschränkte Dauer, für Wanderbetriebe (Abs. 4) auf einen bestimmten, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 09.01.1962 bis 22.11.2019
(1) Die Bewilligung umfaßt, soferne darin ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist, auch die Berechtigung zur Darbietung von Begleitvorträgen (von umrahmenden oder eingestreuten musikalischen Vorträgen, Erläuterungen, Begleitmusik) sowie zur Vorführung von Stehbildern zu Reklamezwecken.

(2) Mit der Berechtigung zum Betriebe eines Kinos (§ 1 Abs. 1 lit§ 3 Bgld. a) gilt auch die Berechtigung zur Projektionsfernsehvorführungen (§ 1 Abs. 1 litLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. b) als verliehen, soferne in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Bewilligung wird mit der im Absatz 4 vorgesehenen Ausnahme für Lichtspielbetriebe mit festem Standort erteilt.

(4) Vereinen und Körperschaften, die sich die Förderung der Volkskultur zum Ziele gesetzt haben, kann die Bewilligung erteilt werden, Filme erzieherischen oder bildenden Inhaltes im Umherziehen in bestimmten Gemeinden vorzuführen.

(5) Personen, die eine Bewilligung mit der Berechtigung nach § 1 Abs. 1 lit. a) besitzen, kann die Bewilligung zur Veranstaltung von Lichtspielen in bestimmten Orten ihrer Nachbarschaft erteilt werden (Mitspielstelle), wenn das Unternehmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Hauptbetrieb geführt wird und der Standort wegen seiner geringen Einwohnerzahl keine Möglichkeit für die Errichtung eines selbständigen Lichtspielbetriebes bietet. Bewilligungen dieser Art erlöschen mit der Stammbewilligung.

(6) Die Bewilligung wird für Betriebe mit festem Standort auf unbeschränkte Dauer, für Wanderbetriebe (Abs. 4) auf einen bestimmten, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt.

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