Art. 1 § 44 MedienG (weggefallen)

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2In den Fällen des § 43 Abs. 2 genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten Art. Gleiches gilt für Medienwerke gemäß § 43a.In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten Art. Gleiches gilt für Medienwerke gemäß Paragraph 43 a,
  2. (3)Absatz 3Werden Druckwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 145 Euro übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.
  3. (4)Absatz 4Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 72 Euro übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 72 Euro nicht übersteigt, nicht zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle dem zur Ablieferung Verpflichteten, wenn für das abgelieferte Medienwerk nachweislich eine Vergütung an Dritte für die Einräumung von Lizenzen zu leisten war, diesen Aufwand zu ersetzen.
Art. 1 § 44 MedienG (weggefallen) seit 01.03.2009 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2009

In Kraft vom 01.07.2005 bis 28.02.2009
  1. (2)Absatz 2In den Fällen des § 43 Abs. 2 genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten Art. Gleiches gilt für Medienwerke gemäß § 43a.In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten Art. Gleiches gilt für Medienwerke gemäß Paragraph 43 a,
  2. (3)Absatz 3Werden Druckwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 145 Euro übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.
  3. (4)Absatz 4Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 72 Euro übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 72 Euro nicht übersteigt, nicht zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle dem zur Ablieferung Verpflichteten, wenn für das abgelieferte Medienwerk nachweislich eine Vergütung an Dritte für die Einräumung von Lizenzen zu leisten war, diesen Aufwand zu ersetzen.
Art. 1 § 44 MedienG (weggefallen) seit 01.03.2009 weggefallen.

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