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(1) Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG, eingebunden sind, sind berechtigt:
1. | zum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des | |||||||||
2. | sämtliche Daten, die sie rechtlich zulässigerweise verarbeiten dürfen, allen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit, zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
3. | sämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß § 14 Abs. 3a – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, durch | |||||||||
a) | die in der Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG eingebundenen Gesundheitsdiensteanbieter selbst sowie | |||||||||
b) | Personen, die die in lit. a genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden, | |||||||||
erfolgen darf, sowie | ||||||||||
4. | die Identifikation | |||||||||
a) | sinngemäß in jeder Form des § 18 Abs. 4 sowie | |||||||||
b) | durch Abfrage des | |||||||||
vorzunehmen. |
(2) Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 PrimVG eingebunden sind,
1. | tragen individuell jedenfalls die Verantwortung für die Einhaltung | |||||||||
a) | ihrer Berufspflichten, | |||||||||
b) | ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten sowie | |||||||||
c) | der technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 28 Abs. 2a Z 1 und | |||||||||
2. | haben Daten nach Abs. 1 Z 2 mindestens zehn Jahre lang zu speichern. |
(3) Für Zwecke des PrimVG dürfen die ELGA-Komponenten gemäß § 24 Abs. 1 mit folgenden Maßgaben verwendet werden:
1. | mit dem Austritt von Gesundheitsdiensteanbietern aus Primärversorgungseinheiten ist sicherzustellen, dass die Berechtigungen gemäß Abs. 1 nicht mehr ausgeübt werden können; | |||||||||
2. | Gesundheitsdiensteanbieter, die keine ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind, dürfen nicht auf ELGA zugreifen. |
(1) Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG, eingebunden sind, sind berechtigt:
1. | zum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des | |||||||||
2. | sämtliche Daten, die sie rechtlich zulässigerweise verarbeiten dürfen, allen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit, zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
3. | sämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß § 14 Abs. 3a – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, durch | |||||||||
a) | die in der Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG eingebundenen Gesundheitsdiensteanbieter selbst sowie | |||||||||
b) | Personen, die die in lit. a genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden, | |||||||||
erfolgen darf, sowie | ||||||||||
4. | die Identifikation | |||||||||
a) | sinngemäß in jeder Form des § 18 Abs. 4 sowie | |||||||||
b) | durch Abfrage des | |||||||||
vorzunehmen. |
(2) Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 PrimVG eingebunden sind,
1. | tragen individuell jedenfalls die Verantwortung für die Einhaltung | |||||||||
a) | ihrer Berufspflichten, | |||||||||
b) | ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten sowie | |||||||||
c) | der technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 28 Abs. 2a Z 1 und | |||||||||
2. | haben Daten nach Abs. 1 Z 2 mindestens zehn Jahre lang zu speichern. |
(3) Für Zwecke des PrimVG dürfen die ELGA-Komponenten gemäß § 24 Abs. 1 mit folgenden Maßgaben verwendet werden:
1. | mit dem Austritt von Gesundheitsdiensteanbietern aus Primärversorgungseinheiten ist sicherzustellen, dass die Berechtigungen gemäß Abs. 1 nicht mehr ausgeübt werden können; | |||||||||
2. | Gesundheitsdiensteanbieter, die keine ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind, dürfen nicht auf ELGA zugreifen. |