§ 15b AsylG 2005 Anordnung der Unterkunftnahme

Asylgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Einem AsylwerberAntragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutzbei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Einem AsylwerberAntragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutzbei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung oder Fluchtgefahr vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
    1. 1.Ziffer einsVoraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oderder Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder
    3. 1.Ziffer einsVoraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 3 GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, vorliegen,Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß Paragraph 3, GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, vorliegen,
    4. 2.Ziffer 2sich der Antragsteller nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,sich der Antragsteller nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,
    5. 3.Ziffer 3der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,
    6. 34.Ziffer 34vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. oder
    7. 5.Ziffer 5gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, erlassen wurde.gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Amtsblatt Nummer L 77 vom 23.03.2016 Seite 1, erlassen wurde.
  3. (3)Absatz 3Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß Paragraph 15, nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
  4. (3)Absatz 3,Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Abs. 1 ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in § 15d Abs. 2 Z 3 genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Absatz eins, ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
  5. (4)Absatz 4,Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß § 15d Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 2, unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  6. (45)Absatz 45,Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem AsylwerberAntragsteller das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem AsylwerberAntragsteller wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des AsylwerbersAntragstellers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
  7. (56)Absatz 56,Dem AsylwerberAntragsteller sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Dem AsylwerberAntragsteller sind die Anordnung gemäß Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.09.2018 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Einem AsylwerberAntragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutzbei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Einem AsylwerberAntragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutzbei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung oder Fluchtgefahr vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
    1. 1.Ziffer einsVoraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oderder Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder
    3. 1.Ziffer einsVoraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 3 GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, vorliegen,Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß Paragraph 3, GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, vorliegen,
    4. 2.Ziffer 2sich der Antragsteller nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,sich der Antragsteller nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,
    5. 3.Ziffer 3der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,
    6. 34.Ziffer 34vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde. oder
    7. 5.Ziffer 5gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, erlassen wurde.gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Amtsblatt Nummer L 77 vom 23.03.2016 Seite 1, erlassen wurde.
  3. (3)Absatz 3Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß Paragraph 15, nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
  4. (3)Absatz 3,Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Abs. 1 ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in § 15d Abs. 2 Z 3 genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Absatz eins, ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
  5. (4)Absatz 4,Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß § 15d Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 2, unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  6. (45)Absatz 45,Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem AsylwerberAntragsteller das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem AsylwerberAntragsteller wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigtensubsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des AsylwerbersAntragstellers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
  7. (56)Absatz 56,Dem AsylwerberAntragsteller sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Dem AsylwerberAntragsteller sind die Anordnung gemäß Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten