§ 48 AsylG 2005 (weggefallen)

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden§ 48 AsylG 2005 (§ 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, BGBl. Nr. 566/1991weggefallen) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn

1.

die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1);

2.

diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2) oder

3.

von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.

Abgenommene Karten sind dem Bundesasylamt vorzulegen.

seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden§ 48 AsylG 2005 (§ 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, BGBl. Nr. 566/1991weggefallen) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn

1.

die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1);

2.

diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2) oder

3.

von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.

Abgenommene Karten sind dem Bundesasylamt vorzulegen.

seit 01.01.2014 weggefallen.

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