§ 40 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31§ 40 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen, welche nicht gemäß § 37 Z 1 im Register umgewandelt wurden oder von einer Umwandlung ausgeschlossen sind sowie Gutschriften gemäß § 37 Z 2 und 3 können in die Handelsperiode 2013 bis 2020 übertragen werden, wenn sie sich zum Stichtag 31. August 2015 auf einem Konto im österreichischen Kyoto-Register befinden.

(2) Falls am Stichtag die Menge an zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten auf Kyoto-Konten der Republik Österreich und Kyoto-Konten von Anlageninhabern und Personen die Anzahl von jeweils 8.594.650 pro Art der Gutschrift übersteigt, unterliegen die Gutschriften auf Konten von Anlageninhabern und Personen einer proportionalen Kürzung, so dass die Höchstmenge eingehalten wird.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 07.11.2015 bis 22.12.2020
(1) Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31§ 40 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen, welche nicht gemäß § 37 Z 1 im Register umgewandelt wurden oder von einer Umwandlung ausgeschlossen sind sowie Gutschriften gemäß § 37 Z 2 und 3 können in die Handelsperiode 2013 bis 2020 übertragen werden, wenn sie sich zum Stichtag 31. August 2015 auf einem Konto im österreichischen Kyoto-Register befinden.

(2) Falls am Stichtag die Menge an zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten auf Kyoto-Konten der Republik Österreich und Kyoto-Konten von Anlageninhabern und Personen die Anzahl von jeweils 8.594.650 pro Art der Gutschrift übersteigt, unterliegen die Gutschriften auf Konten von Anlageninhabern und Personen einer proportionalen Kürzung, so dass die Höchstmenge eingehalten wird.

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