§ 55 EU-JZG Voraussetzungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Die(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks geltenUnterabschnitts vollstreckt.

(2) Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:

1.

Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (§§ 60 ff und 76),

2.

Zustellung von Verfahrensurkunden (§ 75),

3.

Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (§§ 77 ff) sowie

4.

grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (§ 1 Abs. 2 Z 2 PolKG);

(3) Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur insoweitvollstreckt werden, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt istwenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 16.05.2018 bis 30.06.2018

Die(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks geltenUnterabschnitts vollstreckt.

(2) Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:

1.

Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (§§ 60 ff und 76),

2.

Zustellung von Verfahrensurkunden (§ 75),

3.

Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (§§ 77 ff) sowie

4.

grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (§ 1 Abs. 2 Z 2 PolKG);

(3) Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur insoweitvollstreckt werden, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt istwenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.

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