§ 75 EU-JZG Zustellung von Verfahrensurkunden

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Verfahrensurkunden und andere gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Schriftstücke sind an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, unmittelbar durch die Post zuzustellen.

(2) Eine Zustellung durch die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats darf nur erfolgen, wenn

1.

die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,

2.

die Zustellvorschriften einen anderen als den im zwischenstaatlichem Postverkehr vorgesehenen Nachweis über die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger verlangen,

3.

eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder

4.

berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist jedoch dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in diese Sprache zu übersetzen.

(4) Soweit dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbelehrung nicht angeschlossen ist, muss im Schriftstück oder in einem beigefügten Vermerk jene Stelle bezeichnet werden, die dem Zustellempfänger auf sein Verlangen Auskünfte über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks erteilen kann.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 74 EU-JZG
§ 76 EU-JZG