§ 82 EU-JZG Unzulässigkeit der Überwachung

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig,

1.

wenn der Verurteilte im Inland nicht seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat;

2.

wenn der Entscheidung keine der in § 81 Abs. 2 angeführten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zugrunde liegen;

3.

wenn gegen den Verurteilten wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige, bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;

4.

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 84 Abs. 2 Z 3 bindend;

5.

wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe, die sich auf eine Tat bezieht, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

6.

soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;

7.

soweit die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

8.

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war;

9.

wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

a)

fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder

c)

nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,

aa)

ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder

bb)

innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat;

10.

wenn die Bewährungsmaßnahme eine medizinisch-therapeutische Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in § 87 vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht überwacht werden kann;

11.

wenn die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion weniger als sechs Monate beträgt;

12.

wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

(2) Wenn der Verurteilte im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats dennoch zugestimmt werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) In den Fällen nach Abs. 1 Z 4 kann die Überwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unter ausdrücklicher Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 dennoch übernommen werden.

(4) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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