§ 71 EU-JZG Allgemeiner Grundsatz

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von Gegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.

In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
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