§ 71 EU-JZG Allgemeiner Grundsatz

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2018 bis 31.12.9999

Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen WarenGegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.

Stand vor dem 15.05.2018

In Kraft vom 07.08.2013 bis 15.05.2018

Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen WarenGegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.

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