§ 78 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 sowie § 77 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Oberösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 75 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S 30, können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

  1. (1)Absatz eins,Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 sowie § 77 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Oberösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 75 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Absatz 3, sowie Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Oberösterreich haben. Bei Bauprodukten nach Paragraph 75, Absatz 2, ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
  2. (2)Absatz 2,Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)
  3. (3)Absatz 3,Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
  4. (4)Absatz 4,Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Absatz eins und 3 unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2026
(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 sowie § 77 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Oberösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 75 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S 30, können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

  1. (1)Absatz eins,Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 sowie § 77 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Oberösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 75 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Absatz 3, sowie Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Oberösterreich haben. Bei Bauprodukten nach Paragraph 75, Absatz 2, ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
  2. (2)Absatz 2,Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)
  3. (3)Absatz 3,Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2026,)
  4. (4)Absatz 4,Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Absatz eins und 3 unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 89 aus 2014,)

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