§ 416 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 290 Abs. 1 Z 10 § 412 Abs. 2 und § 290a Abs. 1 Z 6 § 413 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraftanzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 29.12.2011 bis 30.11.2016

(1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 290 Abs. 1 Z 10 § 412 Abs. 2 und § 290a Abs. 1 Z 6 § 413 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraftanzuwenden.

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