§ 45 BFA-VG Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist oder
    2. 2.Ziffer 2der betreffende Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
    3. 3.Ziffer 3auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 42 Abs. 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Paragraph 42, Absatz 2,) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Unterbleibt die Vorführung gemäß Abs. 1, so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs. 2 dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln.Unterbleibt die Vorführung gemäß Absatz eins,, so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Absatz 2, dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
  4. (1)Absatz einsDer Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach §§ 38, 39 und 42 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach Paragraphen 38,, 39 und 42 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.
  5. (2)Absatz 2Die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 gilt für diese Organe sinngemäß.Die Befugnisse der Paragraphen 38,, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Absatz eins,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, Absatz 2, gilt für diese Organe sinngemäß.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. (1)Absatz einsVor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist oder
    2. 2.Ziffer 2der betreffende Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
    3. 3.Ziffer 3auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 42 Abs. 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Paragraph 42, Absatz 2,) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Unterbleibt die Vorführung gemäß Abs. 1, so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs. 2 dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln.Unterbleibt die Vorführung gemäß Absatz eins,, so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Absatz 2, dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
  4. (1)Absatz einsDer Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach §§ 38, 39 und 42 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach Paragraphen 38,, 39 und 42 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.
  5. (2)Absatz 2Die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 gilt für diese Organe sinngemäß.Die Befugnisse der Paragraphen 38,, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Absatz eins,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, Absatz 2, gilt für diese Organe sinngemäß.

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